Weiterführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Logopädie, Psychomotorik, heilpädagogische Früherziehung)
Da bei pädagogisch-therapeutischen Massnahmen der geforderte Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann, müssen alternative Möglichkeiten geprüft werden, die Massnahmen bspw. per Telefon oder mittels IT-Anwendungen zu erbringen. Ist dies nicht möglich, kann die Therapie nicht fortgeführt werden.
Von dieser Einschränkung (Verzicht auf direkten Kontakt) ausgeschlossen sind Massnahmen und Therapien, die eine Gesundheitsgefährdung aus medizinischen, psychiatrischen oder psychosozialen Gründen (medizinisch notwendig) verhindern. Auch in diesem Fall fordern wir Sie auf, die Schutzmassnahmen des BAG so weit wie möglich einzuhalten.
Weitere Informationen siehe E-Mail vom 18.03.2020
Covid-19Verordnung 2 des Bundesrates
Erscheinungdatum: 19.03.2020
Aktualisiert am: 26.03.2020