Schule

Berufsauftrag

Hier findest du die wichtigsten Dokumente, Empfehlungen und Positionen von Logopädie Bern zum Tätigkeitsfeld Schule.

•  Situationsanalyse zur Logopädie an den Schulen im Kanton Bern
•  Logopädischer Auftrag im Berufsfeld Schule

Bildungs- Kulturdirektion (BKD)

Die Logopädie im Schulbereich ist Teil der Integration und besonderen Massnahmen in der Volksschule des Kantons Bern (IBEM). Die Steuerung und Finanzierung läuft über die Bildungs- und Kulturdirektion. Wichtige gesetzliche Grundlagen sind in der Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule (BMV) und im Leitfaden IBEM geregelt und beschrieben. Das Lehreranstellungsgesetz (LAG) und die Lehreranstellungsverordnung (LAV) regeln die Bedingungen der Anstellung.

•  Arbeitszeiterfassung der BKD für Lehrpersonen Spezialunterricht
•  Rückerstattung Weiterbildungskosten

Abklärung und Zuweisung

Die Zuweisung zum Spezialunterricht ist durch ein 4-Stufenmodell geregelt. Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern hat hierfür eine Umsetzungshilfe verfasst.

SpU-A: Spezialunterricht bei Auffälligkeiten
Die Schulleitung bzw. die Leitung Spezialunterricht (die Zuständigkeit muss innerhalb der Schulorganisationseinheit geklärt sein) kann die Zuweisung zum SpU-A ohne Antrag der Erziehungsberatung (EB) oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) während längstens vier Semestern verfügen, wenn sie in Absprache mit der Klassenlehrperson und der Lehrperson für Spezialunterricht (LfS) die Auffälligkeit so beurteilt, dass deren Behandlung maximal drei bis vier Semester dauern wird.

SpU-S: Spezialunterricht bei Entwicklungsstörungen
Die Schulleitung kann die Zuweisung zum SpU-S auf Antrag der EB, KJP oder weiterer Abklärungs- und Fachstellen verfügen.
SpU-S ist dann angezeigt, wenn die Lehrperson für Spezialunterricht (LfS) zusammen mit der Klassenlehrperson aufgrund ihrer Erfahrung und Fachkompetenz zum Schluss kommen, dass möglicherweise eine Störung mit komplexer Problematik vorliegt, die einer Beurteilung und Beratung durch die Erziehungsberatung oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (EB/KJPD) bedürfen oder einer über vier Semester hinaus gehende Förderung durch Spezialunterricht bedarf.
Das Vorgehen bei Neuanmeldungen für SpU-A nach einer Pause und auch bei Verlängerungsanträgen wird von den einzelnen Schulen unterschiedlich gehandhabt.

Die Logopädin/der Logopäde verfasst für die Zuweisung eine fachspezifische Beurteilung oder einen logopädischen Bericht. Musterberichte und eine Testauswahl findest du hier:

•  Testauswahl

Die Musterberichte  4-7 J., 7-12 J., 12-20 J. findest du im Downloadcenter unter Schule/Abklärung und Zuweisung

Dokument-Taxonomy | logopaedie-bern.ch
(nur für Mitglieder ersichtlich)

Beurteilung und Anpassung der Rahmenbedingungen

In der Direktionsverordnung über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) sind die Beurteilung- und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule geregelt. Von diesen Vorschriften kann in begründeten Fällen abgewichen werden und die Rahmenbedingungen dürfen angepasst werden (Nachteilsausgleich). Die wichtigsten Informationen dazu findest du hier:
•  Übersicht über das Vorgehen bei Ausgleichsmassnahmen (2022)
•  Merkblatt zur DVBS (2018)
•  FAQ zum Merkblatt zur DVBS
•  Antrag an die Schulleitung auf Abweichen von den Vorschriften zur Beurteilung aus wichtigen Gründen (2019)

Info- und Merkblätter

Links

Therapiematerial
•  Swissbib - Katalog aller Schweizer Hochschulbibliotheken, der Schweizerischen Nationalbibliothek, zahlreicher Kantonsbibliotheken und weiterer Institutionen
•  SODIS - Datenbank der deutschen Länder und Österreichs für Medien in der Bildung
•  SCHUBI Lernmedien Verlag
•  ProLog Therapie- und Lernmittel
•  Pestalozzianum
•  educa - Informationen, ein Netzwerk und Dienstleistungen zur Qualitätsentwicklung im Bereich ICT und Bildung sowie zur Zusammenarbeit auf nationaler Ebene
•  k2-Verlag 

Besonderes Volksschulangebot (bVSA)

Unter dem Dach der Volksschule (BKD) gibt es integrative (bVSA integrativ) und separative (bVSA separativ) Angebote der besonderen Volksschulbildung. Dieses Angebot ist für Kinder und Jugendlichen, die als Folge folgender primärer Einschränkungen/Behinderungen (multiple Formen möglich) auf besondere Massnahmen angewiesen sind und bei denen die Massnahmen des Regelschulangebotes (Spezialunterricht, etc.) nachweislich nicht hinreichend sind, um das Kind angemessen fördern zu können.

  • Sprachentwicklung
  • Körper (beinhaltet neben der eigentlichen Körperbehinderung schwere Beeinträchtigungen auf der Ebene der Motorik und der Gesundheit)
  • Sehen
  • Hören
  • kognitive Entwicklung/«geistige Behinderung»
  • Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung
  • Mehrfachbehinderung

Besonderes Volksschulangebot separativ im Kanton Bern
• Sprachheilschule Bern 
• Stiftung Salome Brunner (Wabern, Biel, Langenthal, Ins)
• Zentrum für Hören und Sprache (Münchenbuchsee, Spiez, Uetendorf, Rüderswil, Worb, Blumenstein)
• Heilpädagogische Tagesschulen
• Sonderschulheime
• Kinder- und Jugendeinrichtungen: Verzeichnis Kinder--und-Jugendeinrichtungen

Wichtig zu wissen ist:
Abklärungen zur Prüfung des Bedarfs sämtlicher Massnahmen des besonderen Volksschulangebots müssen bei der EB angemeldet werden (bis 1. November). Diese klärt das Kind und seine Situation im Rahmen des Standardisierten Abklärungsverfahren (SAV) sorgfältig und umfassend ab. Dabei werden Lehrperson/Schulleitung selbstverständlich miteinbezogen. Auch die Eltern werden in den Prozess eingebunden, ebenso wie die Schülerin oder der Schüler. Zweck des Verfahrens ist es, eine geeignete Schulungsform für die Schülerin oder den Schüler zu finden. Diese kann entweder separativ oder integrativ stattfinden.

Wichtige Links:
• Häufige Frage zum besonderen Volksschulangebot: faq-bvsa-d.pdf
• Webseite der BKD zum bVSA: Besonderes Volksschulangebot – Startseite
• Verordnung über das besondere Volksschulangebot: BSG 432.282 - Verordnung über das besondere Volksschulangebot - Kanton Bern - Erlass-Sammlung
• Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot: BSG 432.282.1 - - Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot - Kanton Bern - Erlass-Sammlung

Informationen zur Anmeldung:
• Anmeldetermine:
• Erstabklärungen für bVSa integrativ oder separativ: bis am 1. November
• Erstabklärungen für bVSA integrativ oder separativ
• Verlängerungen bVSA integrativ und separativ im
   Einvernehmen von Schule und Eltern: bis am 1. Februar

• Dem Anmeldeformular sind zwingend ein logopädischer Fachbericht, Fachberichte von weiteren allfällig involvierten Fachpersonen sowie das Abklärungsergebnis des Kinderarztes zum HNO-Status beizulegen.
• Die Eltern sind von der bei der Anmeldung involvierten Fachperson darüber zu informieren, dass die EB die Abklärung an die neu geschaffene kantonale Abklärungsstelle Sprache delegieren kann. Die Abklärungsstelle Sprache wird organisatorisch durch das Pädagogische Zentrum Hören
  und Sprache Münchenbuchsee geführt. Die Abklärungen werden in der Wohnregion des Kindes stattfinden. Mit dem Unterschreiben des Anmeldeformulars der EB willigen die Eltern ein, dass die EB die Unterlagen an die Abklärungsstelle Sprache weiterleiten darf. Die betroffenen Eltern werden
  durch die EB informiert, wenn die Abklärung durch die Abklärungsstelle Sprache erfolgt.

• Anmeldeformulare: Formulare, Merkblätter und Downloads (be.ch)
• Informationen an Schulen betreffend Anmeldeprozess: (folgt Mitte September)
• Informationen an Privatschulen betreffend Anmeldeprozess: (folgt Mitte September)
• Anmeldungen im Sprachheilbereich: (folgt Mitte September)

Für Hintergrundinformationen zum Thema siehe: Sonderpädagogik